Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem Referentenentwurf zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens für Selbstständige bei der Deutschen Rentenversicherung. Da es sich um ein laufendes Verfahren handele, könne sie aktuell keine Details zu den Inhalten weitergeben, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/4263) auf eine Kleine Anfrage, über die der Deutsche Bundestag am 3. März 2026 berichtete. Aus der Antwort geht auch hervor, dass sich die durchschnittlichen Laufzeiten für ein optionales Statusfeststellungsverfahren von 80 Tagen 2021 auf 56 Tage im vergangenen Jahr reduziert haben. Ziel der vorgesehenen Reform des Statusfeststellungsverfahrens sei es, die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus zu erleichtern. Dies könne auch zu einer weiteren Beschleunigung des Statusfeststellungsverfahrens beitragen, erläutert die Regierung. Der BFB hat, auch in enger Zusammenarbeit mit dem Verband der Gründer und Selbstständigen VGSD, in der Vergangenheit wiederholt auf eine zügige und praxisgerechte Umsetzung der im Koalitionsvertrag enthaltenen Vorhaben zur schnellen, rechtssicheren und transparenten Reform des Statusfeststellungs-verfahrens hingewiesen, zuletzt im Austausch mit dem Bundeskanzleramt im Dezember 2025. Das Thema betrifft die Freien Berufe vor allem deswegen, weil rund 1,49 Millionen Menschen in den Freien Berufen selbstständig sind, und davon wiederum – geschätzt 20 Prozent – als Solo-Selbstständige. Der BFB wird sich auch hinsichtlich des wohl im Juni 2026 zu erwartenden Referentenentwurfs positionieren, auch im Verbund mit weiteren Wirtschaftsverbänden. Geplant ist hierzu auch ein Austausch im Rahmen des BFB-Arbeitskreises Berufsrecht, voraussichtlich noch in diesem Monat. Im Kontext des Schutzes von Selbstständigkeit ist auch der aktuelle Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT.-Drs. 21/3541) zu betrachten, der vorsieht, dass die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten bis 31. Dezember 2027, das heißt um ein Jahr, verlängert wird. Nach Auslaufen der Sonderregelung zum 31. Dezember 2027 soll allerdings auch für Lehrkräfte wieder das für alle Berufsgruppen dann geltende allgemeine Recht über die Bestimmung des Erwerbsstatus und die Sozialversicherungspflicht gelten. Hier bedarf es ganz klar weiterer Vorschläge, die Rechtssicherheit für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform mit langfristig tragfähigen Lösungen für alle Berufsgruppen schaffen.

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