EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts zur Vorratsdatenspeicherung
In seinen Schlussanträgen zu Vorlageverfahren aus Frankreich, Großbritannien und Belgien (C-623/17, C-511/18, C-512/18 und C-520/18) erklärte Manuel Campos Sánchez-Bordona,
Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), am 15. Januar 2020, dass eine anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Nach seiner Ansicht verstoßen somit die aktuellen Regelungen in Frankreich, Großbritannien und Belgien gegen europäisches Recht. Gegenstand der Vorlagefragen war, inwieweit die fraglichen EU-Regeln auch im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und im Kampf gegen Terror Anwendung fänden. Eine weitgehende und allgemeine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung kann aus Sicht des Generalanwalts in Ausnahmesituationen, welche eine offizielle Erklärung des Notstands in einem Land rechtfertigen, möglich sein. Für die vorgelegte Fragestellung schlägt er eine begrenzte und differenzierte Speicherung der Daten vor, welche in jedem Fall hinsichtlich des Zugangs durch weitere und insbesondere den Missbrauch verhindernde Maßnahmen begleitet werden muss.