In der Ende vergangener Woche veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Oktober 2022 (Urteil vom 24. Oktober 2022, AnwZ (Brfg) 33/21) hat dieser ausgeführt, ob Verbandsgeschäftsführer ohne klassischen Arbeitsvertrag Syndikusrechtsanwälte werden können. Der Anwaltssenat des BGH hat die Anforderungen für die Zulassung als Syndikus auch auf andere Fallgestaltungen ausgeweitet und § 46 Absatz 4 BRAO restriktiv ausgelegt. Sofern ein Antragsteller in einer Stellung tätig sei, in der es gesetzliche oder satzungsmäßige Weisungsbefugnisse gebe, müssten diese im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit als Syndikus ausdrücklich in der Satzung festgehalten werden. Die Stellung des Antragstellers sei mit der eines GmbH-Geschäftsführers vergleichbar; daher seien die entsprechenden Grundsätze der Rechtsprechung des Senats (u. a. Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 17/20) auf den Vereinsgeschäftsführer anwendbar. Regelungen im Anstellungsvertrag sieht der BGH nicht als ausreichend an. Aktuell sind circa 22.000 Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte in Deutschland zugelassen.

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