Der Arbeitgeber ist nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, gibt die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Beschluss (1 ABR 22/21 ) des Gerichts vom 13. September 2022 wider. Die Entscheidung des BAG erging nach der Verhandlung des vorinstanzlichen Falls aus Nordrhein-Westfalen, bei dem ein Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems forderte, und bezog sich in der Begründung auf die Pflicht von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil (Urt. v. 14. Mai 2019, Az.: C-55/18) des Europäischen Gerichtshofs.