Am 27. November 2019 entschied die Europäische Kommission, einem seit dem 19. Juli 2018 laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen nicht-ordnungsgemäßer Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU) einen weiteren Aspekt hinzuzufügen. Wie in der Zwischenzeit informell zu erfahren war, erachtet die EU-Kommission bestimmte Regelungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen als unvereinbar mit den Prinzipien der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Konkret geht es um die zu erfüllenden Anforderungen zur Bauvorlagenberechtigung. Die EU-Kommission sieht hier eine unzulässige Bevorzugung von inländischen Architekten und Bauingenieuren. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, hierauf zu reagieren.

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