Ende vergangener Woche stimmte der Bundesrat einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu. Diese gilt für Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist eine Antragstellung im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021. Soweit allerdings von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten beziehungsweise können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Weiter verlängerte der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen sowie die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberater um ein halbes Jahr.

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