Das Bundeskabinett beschloss bei seiner Sitzung am 6. Mai 2020 einen entsprechenden Gesetzentwurf. So soll unter anderem der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten von 19 auf sieben Prozent sinken. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. Überdies sollen Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinausgehende Teil versteuert werden. Der Gesetzentwurf soll nach der Befassung im Bundeskabinett von den Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden.