Nach einer Meldung der Bundesregierung vom 9. Februar 2022 will diese den vereinfachten Zugang zur Kurzarbeit nochmals um drei Monate bis Ende Juni 2022 verlängern, um die Folgen der Coronapandemie abzufedern. Um Kurzarbeitergeld (KUG) von der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu erhalten, reicht es weiter aus, wenn mindestens ein Zehntel der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen ist. Auch die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und dem siebten Monat wird verlängert. Die Höchstbezugsdauer wird auf 28 Monate ausgedehnt. Die Mehrausgaben für die BA werden laut Gesetzentwurf auf 450 Millionen Euro beziffert. Zugleich soll der schrittweise Ausstieg aus den Coronasonderregeln fortgesetzt werden. Die zum Jahresanfang 2022 bereits auf 50 Prozent verringerte Erstattung der Sozialbeiträge auf Kurzarbeit an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber soll Ende März 2022 auslaufen. Der Entwurf, der ausweislich der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Vergleich zum ersten Entwurf vom 31. Januar 2021 keine Veränderungen aufweist, enthält die Einführung einer Verordnungsermächtigung, die die Bundesregierung zur Verlängerung dieser Regelungen bis zum 30. September 2022 ermächtigt.