Ende vergangener Woche kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-940/19 zu dem Ergebnis, dass es Mitgliedstaaten gestattet ist, den partiellen Zugang zu einem Beruf zu erlauben, der nach der Richtlinie 2005/36/EU unter den Mechanismus der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen fällt. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs widerspreche nicht der Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu einem Beruf zu ermöglichen. Eine im Jahr 2013 in die Richtlinie aufgenommene Änderung gestattet den Mitgliedstaaten im Einzelfall, die Berufsausübung auf einen partiellen Zugang zu beschränken, wenn die Unterschiede der reglementierten Berufe zwischen Herkunfts- und Zielland so groß sind, dass eine vollständige Anerkennung den Abschluss einer weiteren Ausbildung erfordern würde (Artikel 4f der geänderten Fassung 2013/55/EU der Richtlinie 2005/36/EU). Berufsangehörige, für welche die automatische Anerkennung gilt, sind von dieser Möglichkeit grundsätzlich ausgenommen. Verschiedene Verbände der Gesundheitsberufe in Frankreich beschwerten sich über eine Bestimmung des französischen Gesetzgebers, diese partielle Anerkennung auch für Gesundheitsberufe einzuführen, die der Richtlinie zufolge von einem System der automatischen Anerkennung profitieren. Der EuGH billigte nun die französische Vorschrift, da die Richtlinie auf einzelne Personen abziele und nicht per se komplette Berufsstände ausschließe.