Das Bundeskabinett beschloss am 20. Oktober 2021 die Sozialversicherungsrechengrößen 2022. Danach sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Westen auf 7.050 Euro pro Monat und steigt im Osten auf 6.750 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert.