Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die steuerrechtlichen Änderungen zum Jahresbeginn 2020.
Entlastung von Familien
Ab dem 1. Januar 2020 steigt der steuerliche Kinderfreibetrag um 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro. Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag angehoben, nämlich ab dem 1. Januar 2020 um 240 Euro von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Für den Veranlagungszeitraum 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben und zwar um 1,95 %.
Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und neue Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von 24 auf 28 Euro (für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige 24 Stunden auf Grund einer beruflichen Tätigkeit von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte abwesend ist) und von 12 Euro auf 14 Euro (bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für den An- oder Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung) angehoben.
Berufskraftfahrer können ab 2020 durch die Einführung eines gesetzlichen Pauschbetrags in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag mit Übernachtung ihre Aufwendungen während der Fahrten vereinfacht steuerlich absetzen.
Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird eine zeitlich befristete Sonderabschreibung eingeführt. Die Sonderabschreibung beträgt einmalig – im Jahr der Anschaffung – 50 Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge. Dies gilt für Fahrzeuge die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Die Maßnahme steht derzeit allerdings noch unter Vorbehalt.
Private Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridfahrzeuge
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugs gilt für die Dienstwagenbesteuerung die Halbierung der Bemessungsgrundlage (0,5% statt 1% des Brutto-Inlandslistenpreises), die bis Ende 2021 begrenzt war, nun bis Ende 2030.. Zusätzlich wird auch für Elektro- und Elektrohybrid-Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen haben, bei privater Nutzung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (0,25% des Brutto-Inlandslistenpreises) berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für Kraftfahrzeuge, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Besteuerung von Jobtickets
Jobtickets können durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, ohne dass die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer gemindert werden muss. Dadurch soll die Akzeptanz von „Jobtickets“ insbesondere bei den Arbeitnehmern erhöht werden, die öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihres Wohnortes oder ihrer Arbeitsstätte im ländlichen Raum gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt auch für unentgeltlich oder verbilligt übereignete betriebliche Fahrräder. Diese Vereinfachung soll u.a. den administrativen Aufwand beim Arbeitgeber reduzieren.
Betrieblich übereignete Fahrräder
Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent zu versteuern.
Überlassung betrieblicher (Elektro-) Fahrräder an Mitarbeiter
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin betriebliche (Elektro-)Fahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei zur Nutzung überlassen. Die Begünstigung wurde nun bis Ende 2030 verlängert.
Senkung des USt-Satzes im Schienenverkehr
Die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs soll sich durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 7% verbessert werden.
Achtung bei Geldkarten und Gutscheinen
Die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bereitet – insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten – häufig Schwierigkeiten. Durch eine gesetzliche Anpassung sollen ab 2020 insbesondere Open-Loop-Geldkarten nicht länger als (steuerfreier) Sachbezug gelten. Open-Loop-Geldkarten funktionieren ähnlich wie Kreditkarten und können an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden. Unberührt von der Änderung sollen nach der Gesetzesbegründung hingegen sog. Closed-Loop- (nur beim Aussteller der Karte einlösbar) sowie sog. Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, „City-Cards“) sein.
Betriebliche Gesundheitsförderung noch attraktiver
Arbeitgeber profitieren von gesunden Arbeitnehmern. Ab 2020 werden Gesundheitsleistungen im Wert von 600 € statt bisher 500 € steuerlich begünstigt. Ein Unternehmen kann zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung dann bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden.
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 1.1.2020 beträgt er 9,35 € pro Stunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 € beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Sie dürften dann nur ca. 48 Stunden im Monat arbeiten. Das ist ca. 1 Stunde weniger als in 2019. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wird angehoben
Ab dem 1.1.2020 gelten neue Grenzen für sog. umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Die bisherige Vorjahresumsatzgrenze von 17.500 € steigt auf 22.000 € an. Für den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist eine Mitteilung an das Finanzamt ausreichend. Aber nicht jeder, der die Grenzen unterschreitet, kann wechseln. Wer in der Vergangenheit (ggf. konkludent) auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist für fünf Jahre seit dem Verzicht daran gebunden.
Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung
Die Umsatzgrenze für die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung – also die Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt – wird zum 1.1.2020 von 500.000 € auf 600.000 € angehoben. Damit entspricht sie endlich der für die originäre Buchführungspflicht geltenden Umsatzgrenze.
Umsatzsteuerrückerstattung im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Für den nichtkommerziellen Reiseverkehr wird Anfang 2020 eine Wertgrenze für die Umsatzsteuerrückerstattung eingeführt. Damit werden Einkäufe erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Dies soll die Zollabfertigung an den Grenzen verbessern.