Wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Pandemie

Wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Pandemie

Am 15. Mai 2020 stellte das Statistische Bundesamt (Destatis) Ergebnisse zur gesamtwirtschaftlichen Lage bis einschließlich April 2020 vor. Danach trifft die Corona-Pandemie die deutsche Wirtschaft stark. Obwohl die Wirtschaftsleistung im Januar und Februar nicht wesentlich beeinträchtigt war, sind die Auswirkungen bereits für das erste Quartal 2020 gravierend: Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist gegenüber dem vierten Quartal 2019 um 2,2 Prozent gesunken. Das war der stärkste Rückgang seit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Im europäischen Vergleich ist der BIP-Rückgang insgesamt noch moderat ausgefallen: Stark rückläufig waren die privaten Konsumausgaben. Auch die Investitionen in Ausrüstungen nahmen deutlich ab. Die Konsumausgaben des Staates und die Investitionen in Bauten wirkten dagegen stabilisierend und verhinderten einen noch stärkeren Rückgang. Die Wirtschaftsleistung wurde im ersten Quartal 2020 von rund 45 Millionen Erwerbstätigen erbracht. Das waren 147.000 Personen oder 0,3 Prozent mehr als noch ein Jahr zuvor. Die Corona-Pandemie schlug sich laut Destatis nur verhalten in der Zahl der Erwerbstätigen nieder, auch weil Kurzarbeitende als Erwerbstätige zählen. Überdies stellte Destatis weitere Werte beispielsweise für die Industrieproduktion, einzelne Produktionsgüter, den Einzelhandel sowie ein neues Internetangebot vor: Der sogenannte „Krisenmonitor“ ermöglicht den Vergleich zwischen Corona-Krise und Finanzmarktkrise 2008/2009.

Corona setzt kleinen Betrieben besonders hart zu

Corona setzt kleinen Betrieben besonders hart zu

Dies ergab eine Blitzumfrage des RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrums der Deutschen Wirtschaft. In einer am 19. Mai 2020 veröffentlichten Sonderauswertung wurden die Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden noch einmal genauer betrachtet: 61 Prozent der kleinsten und kleinen Unternehmen sehen ihr (bisheriges) Geschäftsmodell mittel- und langfristig stark bis sehr stark betroffen. Die Sicherung der eigenen Finanzen und die Rückkehr in den Geschäftsbetrieb stehen derzeit und in den ersten Monaten nach der Lockerung der Corona-Auflagen ganz oben auf der Agenda. Für drei Viertel der Unternehmen bis 50 Mitarbeitende ist die Sicherung von Finanzen und Liquidität auch in den nächsten 24 Monaten die vorherrschende Herausforderung. Für strategische Fragestellungen bleibt angesichts von Existenzängsten scheinbar wenig Zeit. Weitere Erkenntnisse: Personalabbau ist weniger ein Thema, Unternehmensnachfolge allerdings durchaus.

BFB-Position zu geplantem Recht auf Homeoffice

BFB-Position zu geplantem Recht auf Homeoffice

Nach den im April vorgestellten Plänen von Hubertus Heil MdB (SPD), Bundesminister für Arbeit und Soziales, soll das Arbeiten von Zuhause aus auch nach der Coronavirus-Krise möglich sein und durch ein entsprechendes Gesetz bis zum Herbst dieses Jahres verankert werden. Nach der Bewertung durch BFB-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer Anfang Mai hat der BFB nunmehr auch die innerhalb des Präsidiums abgestimmte Kurzposition zu dem geplanten Rechtsanspruch veröffentlicht. Einen gesetzlichen Anspruch zu Homeoffice oder mobilem Arbeiten mit Ablehnungsfristen und Begründungserfordernissen, wie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgesehen, lehnt der BFB ab, da ein solcher Anspruch gerade kleinere und mittlere Freiberufler-Einheiten vor neue bürokratische, logistische Hürden stellen würde, die derzeitige Krisensituation für viele Freiberufler-Einheiten weiter verstärken statt erleichtern würde. Die Kurzposition finden Sie hier.

Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus

Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus

Die Landesregierung hat am 22.05.2020 die bereits angekündigte Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus veröffentlicht, die am 25.05.2020 in Kraft treten wird. In der Anlage können Sie die Änderungsverordnung einsehen.

Sollten Fragen hierzu entstehen, bitte das niedersächsische Wirtschaftsministerium, diese entweder per E-Mail über das Postfach mw-corona@mw.niedersachsen.de oder telefonisch unter der Rufnummer 0511/120-5757 an das Ministerium zu richten. Bitte beachten Sie auch die Homepage des Minsteriums unter www.mw.niedersachsen.de. Dort finden Sie ebenfalls aktuelle Informationen, Links und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

GKV Spitzenverband: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge

GKV Spitzenverband: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge

Nachfolgend eine Meldung aus der heutigen HGF-Sitzung bei der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände.

Die Arbeitgeberverbände konnten erreichen, dass die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert werden. Zudem soll auch noch für Stundungsanträge bis September ein erleichterter Nachweis der Voraussetzung der „erheblichen Härte“ gelten.

Die Fortsetzung der Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge auch für die Monate Mai und Juni schafft nunmehr die erforderliche Klarheit, dass die Hilfsmittel, die in den vergangenen Wochen an die Unternehmen geflossen sind, nicht in großen Teilen dafür verwendet werden müssen, die bis dahin gestundeten Sozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen.

Mit heutigem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes (Anlage 1) werden für die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens für den Monat Mai jedoch die Nachweisvoraussetzungen etwas modifiziert. Das vereinfachte Stundungsverfahren wird für Mai an die Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.

Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden. Vielmehr bedarf es für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt. Das entsprechende Muster finden Sie hier.

Allerdings wird auch nach dem Monat Mai nicht vollständig zu den bislang geltenden Stundungsbedingungen zurückgekehrt. Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind (Anlage 1, S. 4). Außerdem wird im o.g. Rundschreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge hingewiesen.

Datenschutzübersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir Ihnen die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in Ihrem Browser gespeichert und führen Funktionen, wie das Erkennen von Ihnen bei der Rückkehr zu unserer Website aus und helfen unserem Team zu verstehen, welche Bereiche der Website für Sie am interessantesten und nützlichsten sind.