Bundesregierung beschließt KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Bundesregierung beschließt KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Laut einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) führte die Bundes-regierung am 6. April 2020 umfassende KfW-Kredite für den Mittelstand ein. Unter der Bedingung, dass ein mittelständisches Unternehmen 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn erzielte, kann ein „Sofortkredit“ mit den nachfolgenden Richtwerten bewilligt werden: Das mittelständische Unternehmen soll mehr als zehn Beschäftigte haben und mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beläuft sich auf bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeitern. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein. Der Zinssatz des Sofortkredits misst drei Prozent mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Zudem erhält die Hausbank eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Das KfW-Schnellkreditprogramm bedarf vor seinem Start noch der Einwilligung der Europäischen Kommission. Der BFB setzt sich hier für ein ergänzendes Angebot der Bürgschaftsbanken für Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern ein, das derzeit BMWi und BMF zur Prüfung vorliegt.

Wirtschaftspolitische Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Coronakrise (Stand: 08.04.2020)

Wirtschaftspolitische Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Coronakrise (Stand: 08.04.2020)

Die gegenwärtige Pandemie stellt Deutschland vor eine in dieser Form in der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland einmalige wirtschaftspolitische Herausforderung. Seitdem offenbar wurde, dass Deutschland wie auch unsere europäischen Nachbarstaaten zu erheblichen Eindämmungsmaßnahmen greifen müssen, arbeitet die Bundesregierung geschlossen und unter Hochdruck an einer Begrenzung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie.

In kurzer Zeit hat die Bundesregierung zahlreiche weitreichende Maßnahmen beschlossen und – wo erforderlich gemeinsam mit den Ländern – zur Anwendung gebracht. Alle bestehenden und neu entwickelten wirtschaftspolitischen Instrumente können stets angepasst und ergänzt werden, abhängig von der Entwicklung der Lage.

Deshalb steht die Bundesregierung in ständigem Kontakt mit Unternehmen und Verbänden, deren Hinweise stets willkommen sind.

Lesen Sie hier die wirtschaftspolitische Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Coronakrise (Stand: 08.04.2020)

VBG erleichtert Beitragszahlungen

VBG erleichtert Beitragszahlungen

Die Mehrheit der Berufsgenossenschaften bietet ihren Mitgliedsunternehmen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie derzeit in wirtschaftlicher Not befinden, Stundungen beziehungsweise auch Ratenzahlung von Beiträgen oder Vorschüssen (siehe dazu § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) an. Dazu gehört auch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), die für einen Teil der Freien Berufe zuständig ist. Im Falle einer erheblichen Härte, also wenn ein Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von ihm zu vertreten sind, vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde, ist eine Antragstellung unter www.vbg.de zu empfehlen.

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