Nachfolgend eine Meldung aus der heutigen HGF-Sitzung bei der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände.
Die Arbeitgeberverbände konnten erreichen, dass die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert werden. Zudem soll auch noch für Stundungsanträge bis September ein erleichterter Nachweis der Voraussetzung der „erheblichen Härte“ gelten.
Die Fortsetzung der Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge auch für die Monate Mai und Juni schafft nunmehr die erforderliche Klarheit, dass die Hilfsmittel, die in den vergangenen Wochen an die Unternehmen geflossen sind, nicht in großen Teilen dafür verwendet werden müssen, die bis dahin gestundeten Sozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen.
Mit heutigem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes (Anlage 1) werden für die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens für den Monat Mai jedoch die Nachweisvoraussetzungen etwas modifiziert. Das vereinfachte Stundungsverfahren wird für Mai an die Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.
Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden. Vielmehr bedarf es für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt. Das entsprechende Muster finden Sie hier.
Allerdings wird auch nach dem Monat Mai nicht vollständig zu den bislang geltenden Stundungsbedingungen zurückgekehrt. Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind (Anlage 1, S. 4). Außerdem wird im o.g. Rundschreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge hingewiesen.