Aus aktuellem Anlass haben wir für Sie Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus zusammengestellt.
Gesundheits- und Arbeitsschutz
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html allgemein über den neuartigen Coronavirus SARS CoV 2. Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen sowie Hygienetipps.
Informationsseiten für Unternehmer
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland eine Hotline eingerichtet, sofern Sie die relevanten Informationen nicht auf der Internetseite https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html finden.
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus (Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.):
Telefon: 030 346465100
Montag – Donnerstag
8:00 bis 18:00 Uhr
Freitag
8:00 bis 12:00 Uhr
Hotline für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 030 18615 1515
Montag – Freitag
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Zum Verfahren bei Verdienstausfällen bei angeordneter Quarantäne informiert das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie unter
https://soziales.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/pressestelle/aktuelles/aktuellehinweise-
zum-thema-corona-virus-06-03-2020-185863.html
Es gilt Folgendes:
Um eine weitere Ausbreitung des auch in Niedersachsen festgestellten Coronavirus zu verhindern, können die für den Betriebssitz des Arbeitgebers bzw. für den Wohnort bei Selbständigen zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte Personen vorsorglich unter Quarantäne
(Absonderung) stellen.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bzw. deren Arbeitgeber/innen sowie Selbstständige können
dadurch einen Verdienstausfall erleiden. In Niedersachsen entschädigt dann auch der zuständige Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
Wichtig: Die Quarantäne muss durch die zuständige Behörde angeordnet worden sein. Kein Anspruch
besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
– Für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/-innen gilt:
Für unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer/innen muss der Arbeitgeber/innen im Regelfall im
Rahmen der Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen in Vorleistung gehen. Die ausgezahlten Beträge werden den Arbeitgeber/innen auf Antrag von der für die Anordnung der Quarantäne zuständigen Behörde ersetzt (und diesen dann vom Landesamt erstattet). Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt an die Betroffenen gezahlt. Die Entschädigung entspricht der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
– Für Selbstständige gilt:
Sie stellen den Antrag direkt beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (Gesundheitsamt,
Ordnungsamt).
Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der vorstehend genannten zuständigen Behörden gestellt werden. Anfragen können Betroffene an das zuständige Gesundheitsamt richten.
Weitere Informationen erhalten Sie u.a. auf:
https://www.nlga.niedersachsen.de/startseite/infektionsschutz/krankheitserreger_krankheiten/n
euartiges_coronavirus_2019_ncov/informationen-zum-neuartigen-coronavirus-erkrankungcovid-
19-erreger-sars-cov-2-184709.html
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise_fur_berufstatige/hinweise-fur-berufstatige-185673.html
Veranstaltungen
Die Region Hannover erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Abs. 3
NKomVG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:
Es ist untersagt, im gesamten Gebiet der Region Hannover öffentliche oder private Großveranstaltungen
in geschlossenen Räumen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen durchzuführen.
Die Anordnung ist zunächst bis zum 22.03.2020 befristet.
Veranstaltungen der Steuerberaterkammer Niedersachsen fallen aufgrund der niedrigeren Teilnehmerzahlen nicht unter die Allgemeinverfügung. Einzelverfügungen bestehen derzeit nicht, so dass zum jetzigen Zeitpunkt die geplanten Veranstaltungen stattfinden. Wir werden im Einzelfall entscheiden und bekanntgeben, ob eine Veranstaltung zum geplanten
Zeitpunkt stattfinden kann.