DATEV-Umfrage unter Steuerberatern zur Insolvenzgefahr von Unternehmen

DATEV-Umfrage unter Steuerberatern zur Insolvenzgefahr von Unternehmen

Im Durchschnitt werden 40 Prozent der Mandanten einer Kanzlei als insolvenzgefährdet eingestuft. Die von Bund und Ländern beschlossenen Unterstützungsleistungen werden zwar die Gefährdungslage bei den kleinen und mittelständischen Unternehmen deutlich verringern. Dennoch rechnen die Kanzleien auch dann noch bei durchschnittlich elf Prozent ihrer betreuten Unternehmen mit einer ernsthaften Bedrohung der Existenz. Das geht aus einer Befragung der DATEV unter ihren Mitgliedskanzleien hervor, die in einer ersten Welle zwischen dem 27. März und dem 1. April 2020 durchgeführt und am 6. April 2020 veröffentlicht wurde. Aktuell lässt sich laut DATEV noch kein klares Meinungsbild ableiten, wie die Steuerberater die Wirksamkeit der verschiedenen staatlichen Maßnahmen einschätzen. Es ist allerdings die Sorge festzustellen, dass Leistungen nicht rechtzeitig bei den Betroffenen eintreffen könnten: Bei den ausschließlich liquiditätsstärkenden Maßnahmen wie Steuerstundungen und KfW-Krediten fürchten dies 39 Prozent, bei den Maßnahmen ohne Rückzahlungsverpflichtung wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen und Steuersenkungen ist die Quote mit 32 Prozent nur geringfügig besser.

Elterngeld wird angepasst

Elterngeld wird angepasst

Damit Eltern, die in der Corona-Krise die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, wird das Elterngeld angepasst. Das teilte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 7. April 2020 mit. Vorgesehen sind: (1) Anpassungen beim Elterngeld für Eltern, die in sogenannten „systemrelevanten“ Berufen arbeiten. Da sie jetzt besonders gebraucht werden, können sie ihre Elterngeldmonate aufschieben. (2) Eltern sollen den Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. (3) Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.

Sonderzahlungen bis 1.500 Euro

Sonderzahlungen bis 1.500 Euro

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das geht aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom Ende vergangener Woche hervor. Darin steht: „Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.“ Zur Konkretisierung der Ankündigung bedarf es jedoch noch einer Änderung des § 3 EStG.

Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz möglich

Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz möglich

Die Bundesregierung befasste sich am 8. April 2020 mit einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz für systemrelevante Berufe. Mitarbeiter bestimmter Branchen sollen demnach über die bisherigen täglichen Arbeitszeiten hinaus und auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Juli 2020. Die Verordnung setzt das geltende Arbeitszeitgesetz teilweise außer Kraft. Danach soll die täglich erlaubte Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden erhöht, die vorgeschriebenen Ruhezeiten um zwei auf neun Stunden verkürzt werden können. In dringenden Ausnahmefällen kann die Wochenarbeitszeit auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, so der Entwurf. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist für den Nachmittag des 9. April 2020 geplant.

Bundesregierung beschließt KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Bundesregierung beschließt KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Laut einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) führte die Bundes-regierung am 6. April 2020 umfassende KfW-Kredite für den Mittelstand ein. Unter der Bedingung, dass ein mittelständisches Unternehmen 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn erzielte, kann ein „Sofortkredit“ mit den nachfolgenden Richtwerten bewilligt werden: Das mittelständische Unternehmen soll mehr als zehn Beschäftigte haben und mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beläuft sich auf bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeitern. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein. Der Zinssatz des Sofortkredits misst drei Prozent mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Zudem erhält die Hausbank eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Das KfW-Schnellkreditprogramm bedarf vor seinem Start noch der Einwilligung der Europäischen Kommission. Der BFB setzt sich hier für ein ergänzendes Angebot der Bürgschaftsbanken für Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern ein, das derzeit BMWi und BMF zur Prüfung vorliegt.