BFB-Position zu geplantem Recht auf Homeoffice

BFB-Position zu geplantem Recht auf Homeoffice

Nach den im April vorgestellten Plänen von Hubertus Heil MdB (SPD), Bundesminister für Arbeit und Soziales, soll das Arbeiten von Zuhause aus auch nach der Coronavirus-Krise möglich sein und durch ein entsprechendes Gesetz bis zum Herbst dieses Jahres verankert werden. Nach der Bewertung durch BFB-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer Anfang Mai hat der BFB nunmehr auch die innerhalb des Präsidiums abgestimmte Kurzposition zu dem geplanten Rechtsanspruch veröffentlicht. Einen gesetzlichen Anspruch zu Homeoffice oder mobilem Arbeiten mit Ablehnungsfristen und Begründungserfordernissen, wie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgesehen, lehnt der BFB ab, da ein solcher Anspruch gerade kleinere und mittlere Freiberufler-Einheiten vor neue bürokratische, logistische Hürden stellen würde, die derzeitige Krisensituation für viele Freiberufler-Einheiten weiter verstärken statt erleichtern würde. Die Kurzposition finden Sie hier.

Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus

Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus

Die Landesregierung hat am 22.05.2020 die bereits angekündigte Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus veröffentlicht, die am 25.05.2020 in Kraft treten wird. In der Anlage können Sie die Änderungsverordnung einsehen.

Sollten Fragen hierzu entstehen, bitte das niedersächsische Wirtschaftsministerium, diese entweder per E-Mail über das Postfach mw-corona@mw.niedersachsen.de oder telefonisch unter der Rufnummer 0511/120-5757 an das Ministerium zu richten. Bitte beachten Sie auch die Homepage des Minsteriums unter www.mw.niedersachsen.de. Dort finden Sie ebenfalls aktuelle Informationen, Links und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

GKV Spitzenverband: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge

GKV Spitzenverband: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge

Nachfolgend eine Meldung aus der heutigen HGF-Sitzung bei der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände.

Die Arbeitgeberverbände konnten erreichen, dass die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert werden. Zudem soll auch noch für Stundungsanträge bis September ein erleichterter Nachweis der Voraussetzung der „erheblichen Härte“ gelten.

Die Fortsetzung der Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge auch für die Monate Mai und Juni schafft nunmehr die erforderliche Klarheit, dass die Hilfsmittel, die in den vergangenen Wochen an die Unternehmen geflossen sind, nicht in großen Teilen dafür verwendet werden müssen, die bis dahin gestundeten Sozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen.

Mit heutigem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes (Anlage 1) werden für die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens für den Monat Mai jedoch die Nachweisvoraussetzungen etwas modifiziert. Das vereinfachte Stundungsverfahren wird für Mai an die Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.

Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden. Vielmehr bedarf es für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt. Das entsprechende Muster finden Sie hier.

Allerdings wird auch nach dem Monat Mai nicht vollständig zu den bislang geltenden Stundungsbedingungen zurückgekehrt. Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind (Anlage 1, S. 4). Außerdem wird im o.g. Rundschreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge hingewiesen.

KMU in der EU

KMU in der EU

Das statistische Amt der Europäischen Union (EU) legte am 14. Mai 2020 Daten zu Unternehmen der Wirtschaft außerhalb der Finanzwirtschaft vor. Gemäß der Definition der Europäischen Kommission zählen zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) diejenigen mit weniger als 250 Beschäftigten. 2017 hatten EU-weit 98,9 Prozent der Unternehmen weniger als 49 Beschäftigte und waren mithin Kleinunternehmen. Mittlere Unternehmen mit zwischen 50 und 249 Beschäftigten hatten einen Anteil von 0,9 Prozent. 0,2 Prozent aller Unternehmen hatten 250 oder mehr Beschäftigte und wurden daher als Großunternehmen eingestuft. Mit je 99,3 Prozent war der Anteil der Kleinunternehmen in der Slowakei, Spanien und Portugal am höchsten. Am anderen Ende der Skala stehen Deutschland, mit einem Anteil von 97,1 Prozent, Luxemburg mit 97,5 Prozent und Rumänien mit 98 Prozent.

Bundesregierung zur Bürokratieentlastung

Bundesregierung zur Bürokratieentlastung

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) werden vor allem das Insolvenzstatistikgesetz und das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vereinfacht. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/18816) auf eine Kleine Anfrage, über die der Deutsche Bundestag Ende vergangener Woche berichtete. Zur weiteren Entlastung des Mittelstandes plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Basisregister für Unternehmensstammdaten, um Doppelerhebungen künftig zu vermeiden. Eine Novellierung des Anfang 2020 in Kraft getretenen BEG III ist derzeit allerdings nicht vorgesehen.