Steuerrechtliche Änderungen zum Jahresbeginn 2020

Steuerrechtliche Änderungen zum Jahresbeginn 2020

Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die steuerrechtlichen Änderungen zum Jahresbeginn 2020.

Entlastung von Familien
Ab dem 1. Januar 2020 steigt der steuerliche Kinderfreibetrag um 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro. Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag angehoben, nämlich ab dem 1. Januar 2020 um 240 Euro von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Für den Veranlagungszeitraum 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben und zwar um 1,95 %.

Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und neue Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von 24 auf 28 Euro (für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige 24 Stunden auf Grund einer beruflichen Tätigkeit von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte abwesend ist) und von 12 Euro auf 14 Euro (bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für den An- oder Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung) angehoben.
Berufskraftfahrer können ab 2020 durch die Einführung eines gesetzlichen Pauschbetrags in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag mit Übernachtung ihre Aufwendungen während der Fahrten vereinfacht steuerlich absetzen.

Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird eine zeitlich befristete Sonderabschreibung eingeführt. Die Sonderabschreibung beträgt einmalig – im Jahr der Anschaffung – 50 Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge. Dies gilt für Fahrzeuge die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Die Maßnahme steht derzeit allerdings noch unter Vorbehalt.

Private Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridfahrzeuge
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugs gilt für die Dienstwagenbesteuerung die Halbierung der Bemessungsgrundlage (0,5% statt 1% des Brutto-Inlandslistenpreises), die bis Ende 2021 begrenzt war, nun bis Ende 2030.. Zusätzlich wird auch für Elektro- und Elektrohybrid-Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen haben, bei privater Nutzung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (0,25% des Brutto-Inlandslistenpreises) berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für Kraftfahrzeuge, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Besteuerung von Jobtickets
Jobtickets können durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, ohne dass die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer gemindert werden muss. Dadurch soll die Akzeptanz von „Jobtickets“ insbesondere bei den Arbeitnehmern erhöht werden, die öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihres Wohnortes oder ihrer Arbeitsstätte im ländlichen Raum gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt auch für unentgeltlich oder verbilligt übereignete betriebliche Fahrräder. Diese Vereinfachung soll u.a. den administrativen Aufwand beim Arbeitgeber reduzieren.

Betrieblich übereignete Fahrräder
Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent zu versteuern.

Überlassung betrieblicher (Elektro-) Fahrräder an Mitarbeiter
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin betriebliche (Elektro-)Fahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei zur Nutzung überlassen. Die Begünstigung wurde nun bis Ende 2030 verlängert.

Senkung des USt-Satzes im Schienenverkehr
Die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs soll sich durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 7% verbessert werden.

Achtung bei Geldkarten und Gutscheinen
Die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bereitet – insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten – häufig Schwierigkeiten. Durch eine gesetzliche Anpassung sollen ab 2020 insbesondere Open-Loop-Geldkarten nicht länger als (steuerfreier) Sachbezug gelten. Open-Loop-Geldkarten funktionieren ähnlich wie Kreditkarten und können an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden. Unberührt von der Änderung sollen nach der Gesetzesbegründung hingegen sog. Closed-Loop- (nur beim Aussteller der Karte einlösbar) sowie sog. Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, „City-Cards“) sein.

Betriebliche Gesundheitsförderung noch attraktiver
Arbeitgeber profitieren von gesunden Arbeitnehmern. Ab 2020 werden Gesundheitsleistungen im Wert von 600 € statt bisher 500 € steuerlich begünstigt. Ein Unternehmen kann zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung dann bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 1.1.2020 beträgt er 9,35 € pro Stunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 € beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Sie dürften dann nur ca. 48 Stunden im Monat arbeiten. Das ist ca. 1 Stunde weniger als in 2019. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wird angehoben
Ab dem 1.1.2020 gelten neue Grenzen für sog. umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Die bisherige Vorjahresumsatzgrenze von 17.500 € steigt auf 22.000 € an. Für den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist eine Mitteilung an das Finanzamt ausreichend. Aber nicht jeder, der die Grenzen unterschreitet, kann wechseln. Wer in der Vergangenheit (ggf. konkludent) auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist für fünf Jahre seit dem Verzicht daran gebunden.

Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung
Die Umsatzgrenze für die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung – also die Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt – wird zum 1.1.2020 von 500.000 € auf 600.000 € angehoben. Damit entspricht sie endlich der für die originäre Buchführungspflicht geltenden Umsatzgrenze.

Umsatzsteuerrückerstattung im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Für den nichtkommerziellen Reiseverkehr wird Anfang 2020 eine Wertgrenze für die Umsatzsteuerrückerstattung eingeführt. Damit werden Einkäufe erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Dies soll die Zollabfertigung an den Grenzen verbessern.

Spendenaufkommen

Spendenaufkommen

2015 gaben 10,3 Millionen Steuerpflichtige in Deutschland insgesamt 5,6 Milliarden Euro als Spenden in ihrer Steuererklärung an. Die tatsächliche Zahl der Spendenden war vermutlich sogar höher, da steuerlich zusammenveranlagte Ehepaare und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften als ein Steuerpflichtiger gezählt werden. Wie das Statistische Bundesamt am 16. Dezember 2019 weiter mitteilte, spendete die Hälfte der Steuerpflichtigen 120 Euro oder mehr. Dies geht aus Berechnungen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2015 hervor, deren Daten erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar sind. Das Spendenvolumen hat von 2007 bis 2015 tendenziell zugenommen, im Mittel lag die jährliche Zunahme bei vier Prozent.

Alterung der Gesellschaft führt zu hohen Wohlstandseinbußen

Alterung der Gesellschaft führt zu hohen Wohlstandseinbußen

Eine neue Studie der Bertelsmann Stiftung, deren Ergebnisse Ende vergangener Woche veröffentlicht wurden, untersuchte die Wohlstandsverluste durch Alterung der Gesellschaft. Von den sieben untersuchten Ländern wird Deutschland im Jahr 2040 laut Studie die dritthöchsten Einbußen des Pro-Kopf-Einkommens (3.716 Euro) hinnehmen müssen. Nur in Japan (6.467 Euro) und in Österreich (4.223 Euro) sollen die Einbußen noch höher ausfallen. Am wenigsten trifft der demografische Wandel die USA (2.196 Euro). In Deutschland ist diese Entwicklung vor allem auf die jahrzehntelang sehr niedrige Geburtenrate zurückzuführen. Zudem ändert sich die Zusammensetzung der Erwerbsbevölkerung: In den nächsten zehn bis 20 Jahren wird in fast allen untersuchten Ländern der Anteil älterer Menschen (55- bis 64-Jährige) an der Erwerbsbevölkerung zunehmen. Da wissenschaftlich betrachtet die individuelle Produktivität eines Menschen ihren Höhepunkt im Lebensalter von etwa 50 Jahren erreicht und danach langsam ruckläufig ist, wirkt sich dies negativ auf die Arbeitsproduktivität der gesamten Wirtschaft aus. Dass die Erwerbsbevölkerung absehbar schrumpft, erhöht für Unternehmen allerdings den Anreiz, verstärkt in Automatisierung und Digitalisierung zu investieren. Fazit der Studie ist, dass, um in Deutschland die Wohlstandseinbußen pro Einwohner allein durch den verstärkten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie Software zu kompensieren, öffentliche und private Investitionen künftig deutlich steigen müssten: von etwa 53 Milliarden Euro 2018 kontinuierlich auf fast 123 Milliarden Euro bis 2040, gerechnet in Preisen des Jahres 2010.

Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht ab 2020

Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht ab 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte Ende vergangener Woche eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen im Arbeits- und
Sozialrecht, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2020 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden. Neben den gesetzlichen Neuregelungen aus den Bereichen
Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Anpassungen im Arbeitsrecht, im Arbeitsschutzrecht sowie Änderungen des Mindestlohns und der Sozialversicherung beziehungsweise Rentenversicherung erläutert.

Studie der Bertelsmann Stiftung zu ausländischen Akademikern

Studie der Bertelsmann Stiftung zu ausländischen Akademikern

Laut einer Pressemitteilung der Bertelsmann Stiftung vom 16. Dezember 2019 sind die Rahmenbedingungen für zugewanderte Akademiker in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nur mäßig attraktiv. Am attraktivsten für Akademiker sind Australien, Schweden und die Schweiz. Bei der Gruppe der internationalen Studierenden schneidet Deutschland hingegen gut ab – Platz drei im OECD-Vergleich –, auch bei jenen Zuwanderern, die ein Unternehmen gründen wollen. Bei den um Steuern und Preisniveau bereinigten Löhnen liegt Deutschland lediglich auf Rang 25 und die Arbeitslosenquote für zugewanderte Akademiker liegt mit sieben Prozent trotz guter Arbeitsmarktlage sogar leicht über dem OECD-Durchschnitt. Während 77 Prozent der im Inland geborenen Menschen mit akademischem Abschluss in einem hoch qualifizierten Beruf arbeiten, sind es bei Zugewanderten aus Nicht-EU-Staaten mit ausländischen Abschlüssen knapp 40 Prozent. Einer Empfehlung der Bertelsmann Stiftung zufolge sollte von der im Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgesehenen Zuwanderungsmöglichkeit für Personen ohne formalen Abschluss, aber mit ausreichend Berufserfahrung auf dem Niveau einer akademischen Fachkraft Gebrauch gemacht werden. Zudem stellt das Erfordernis der Anerkennung ihrer Berufsabschlüsse eine Hürde für die Zuwanderung von Fachkräften dar. In anderen Ländern ist eine Anerkennung für die Zuwanderung nur dann erforderlich, wenn es sich um regulierte Beschäftigungen (im Bereich der Gesundheitsberufe) handelt.

EU-Berechnung zu materiellem Wohlstand

EU-Berechnung zu materiellem Wohlstand

Der Tatsächliche Individualverbrauch (TIV) ist ein Maß für den materiellen Wohlstand von Haushalten. 2018 variierte der TIV pro Kopf, ausgedrückt in Kaufkraftstandards (KKS), zwischen 56 Prozent des Durchschnitts der Europäischen Union (EU) in Bulgarien und 134 Prozent in Luxemburg. Diese Daten veröffentlichte das statistische Amt der EU Ende vergangener Woche. Zehn Mitgliedstaaten verzeichneten 2018 überdurchschnittliche TIV-Werte pro Kopf. Der höchste Wert in der EU, 34 Prozent über Durchschnitt, wurde in Luxemburg registriert, gefolgt von Deutschland, dort liegt der Wert um 20 Prozent höher.

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