Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Die Ergebnisse der 158. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Ende vergangener Woche offenbaren, dass Deutschland trotz der Corona-Krise finanziell gut aufgestellt ist. In der Schätzung vom September 2020 sind gegenüber der Mai-Schätzung laut Prognose insgesamt keine signifikanten Steuermindereinnahmen zu verzeichnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in diesem Jahr für sich genommen bereits die befristete Mehrwertsteuersenkung zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 20 Mrd. Euro und der Kinderbonus zu Mindereinahmen in Höhe von rund 4 Mrd. Euro führen. Im nächsten Jahr kommt es im Vergleich zur Mai-Steuerschätzung zu deutlichen Mindereinnahmen, die im Wesentlichen durch die Steuerrechtsänderungen begründet sind. In den Jahren 2022 bis 2024 klingen die Wirkungen der Steuerrechtsänderungen auf das Steueraufkommen aus und können teilweise durch positive gesamtwirtschaftliche Effekte kompensiert werden. Nach der aktuellen Prognose der Steuerschätzer werden die Steuereinnahmen in 2020 auf rund 275,3 Milliarden Euro sinken. Für 2021 sind Steuereinnahmen in Höhe von 295,2 prognostiziert und für 2022 etwa 331 Milliarden Euro. Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Interimsprojektion 2020 der Bundesregierung zugrunde gelegt, welche insbesondere auch die erwarteten Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung abbildet.

Bundeskabinett verlängert Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Bundeskabinett verlängert Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Die Bundesregierung hat die zur Abfederung der Corona-Krise geltenden Finanzhilfen bei Kurzarbeit bis in das Jahr 2021 hinein verlängert. Dies geht aus der Pressemitteilung der Bundesregierung vom selben Tag hervor. Das Bundeskabinett beschloss am 16. September 2020 die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 2. KugBeV) sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG). Damit wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld zeitweise von zwölf auf 24 Monate erweitert. Die Verlängerung soll für alle Betriebe mit einem Beginn der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent des Verdienstausfalls (67 Prozent mit Kindern) wird bei längerer Bezugsdauer zudem auf bis zu 80/87 Prozent erhöht. Für Arbeitgeber erfolgt bis Mitte 2021 eine Erstattung der bei Kurzarbeit fälligen Sozialbeiträge zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Verordnungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft, sie müssen noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die erste Lesung des Beschäftigungssicherungsgesetzes (BeschSiG) durch den Bundestag findet voraussichtlich am 29. September 2020 statt, die öffentliche Anhörung ist voraussichtlich für den 16. November 2020 geplant. Das Gesetz soll ebenfalls zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

BFB-Schreiben an Bundesfinanzminister Scholz wegen Lücken bei Hilfen und mediale Resonanz

BFB-Schreiben an Bundesfinanzminister Scholz wegen Lücken bei Hilfen und mediale Resonanz

BFB-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer hat sich in einem gemeinsamen Schreiben mit dem Vorsitzenden des Verbandes der Gründer und Selbständigen (VDGS), Dr. Andreas Lutz, an Bundesminister für Finanzen, Olaf Scholz gewendet. Der Anlass sind Lücken im Corona-Hilfsprogramm der Bundesregierung, die besonders kleine Freiberufler-Einheiten betreffen wie etwa der Verweis auf ALGII, wenn keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Zudem sieht der BFB in der Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Regelung eine Vergrößerung der Ungleichbehandlung von Soloselbständigen gegenüber Arbeitnehmern. So dürfte die Bereitschaft zur Selbstständigkeit weiter geschwächt werden. Die Blockade gegen eine fairere Behandlung scheint vor allem aus dem Bundesfinanzministerium zu kommen. Das Schreiben ist von dpa und weiteren Medien (HB-Link) aufgegriffen worden.

OECD-Bericht „Bildung auf einen Blick 2020“ veröffentlicht

OECD-Bericht „Bildung auf einen Blick 2020“ veröffentlicht

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichte am 8. September 2020 ihren jährlichen Bericht „Bildung auf einen Blick – OECD-Indikatoren 2020“. Ein besonderer Schwerpunkt des diesjährigen Berichts liegt dabei auf der beruflichen Bildung. Der OECD-Bericht bescheinigt, dass die berufliche Bildung die große Stärke Deutschlands bleibt. In den meisten OECD-Ländern entscheiden sich junge Menschen seltener für eine Berufsausbildung und dafür häufiger für ein akademisches Studium. Dieser Trend lässt sich auch in Deutschland beobachten, jedoch entscheiden sich hierzulande 46 Prozent aller Schüler des Sekundarbereichs II für einen berufsbildenden Weg – vier Prozent mehr als im OECD-Durchschnitt. Zudem nahm die Tertiärbildung in den letzten Jahren zu, 2019 erwarben 33 Prozent der jungen Erwachsenen in Deutschland einen tertiären Abschluss, ein Plus von sieben Prozent zu 2009. Die Beschäftigungsquote der Menschen mit mittlerer Qualifikation im Alter zwischen 25 und 34 Jahren lag 2019 bei 88 Prozent und somit über dem OECD-Durchschnitt (82 Prozent). Im Vergleich zu anderen OECD-Ländern besitzt in Deutschland ein größerer Teil der Bevölkerung einen Abschluss des Sekundarbereichs II oder des postsekundären nichttertiären Bereichs als höchsten Bildungsabschluss: 54 Prozent der Erwachsenen in Deutschland im Vergleich zu 40 Prozent im OECD-Durchschnitt. Dieser Anteil sank unter jungen Erwachsenen in den vergangenen zehn Jahren jedoch: 2019 erwarben 54 Prozent der 25- bis 34-Jährigen einen Abschluss im Sekundarbereich II oder im postsekundären nichttertiären Bereich, 2009 waren es 60 Prozent. Erfreulich ist, dass mehr als ein Drittel aller Absolventen, 35 Prozent, 2019 einen tertiären Abschluss, das heißt einen Hochschulabschluss oder einen berufsorientierten tertiären Bildungsabschluss in einem MINT-Fach erwarben. Der OECD-Durchschnitt liegt bei 23 Prozent.

BFH zur Pfändung von Corona-Soforthilfe

BFH zur Pfändung von Corona-Soforthilfe

Selbstständigen und Freiberuflern, denen aufgrund der Corona-Pandemie Soforthilfe ausgezahlt wurde, darf diese Leistung nicht vom Finanzamt gepfändet werden. Das bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Beschluss (Az.: VII S 23/20) vom 9. Juli 2020, den der BFH Ende vergangener Woche veröffentlichte. Die Kontopfändung ist nicht rechtens, denn die Corona-Soforthilfe erfolgte ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von vor der Krise entstandenen Ansprüchen des Finanzamts, so das Gericht. Betroffene Steuerzahler, denen das Finanzamt wegen alter Steuerschulden gänzlich oder teilweise die Soforthilfeleistung oder die Überbrückungshilfe gepfändet hat, können sich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs berufen.