GKV Spitzenverband: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge

GKV Spitzenverband: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge

Nachfolgend eine Meldung aus der heutigen HGF-Sitzung bei der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände.

Die Arbeitgeberverbände konnten erreichen, dass die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert werden. Zudem soll auch noch für Stundungsanträge bis September ein erleichterter Nachweis der Voraussetzung der „erheblichen Härte“ gelten.

Die Fortsetzung der Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge auch für die Monate Mai und Juni schafft nunmehr die erforderliche Klarheit, dass die Hilfsmittel, die in den vergangenen Wochen an die Unternehmen geflossen sind, nicht in großen Teilen dafür verwendet werden müssen, die bis dahin gestundeten Sozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen.

Mit heutigem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes (Anlage 1) werden für die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens für den Monat Mai jedoch die Nachweisvoraussetzungen etwas modifiziert. Das vereinfachte Stundungsverfahren wird für Mai an die Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.

Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden. Vielmehr bedarf es für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt. Das entsprechende Muster finden Sie hier.

Allerdings wird auch nach dem Monat Mai nicht vollständig zu den bislang geltenden Stundungsbedingungen zurückgekehrt. Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind (Anlage 1, S. 4). Außerdem wird im o.g. Rundschreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge hingewiesen.

KMU in der EU

KMU in der EU

Das statistische Amt der Europäischen Union (EU) legte am 14. Mai 2020 Daten zu Unternehmen der Wirtschaft außerhalb der Finanzwirtschaft vor. Gemäß der Definition der Europäischen Kommission zählen zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) diejenigen mit weniger als 250 Beschäftigten. 2017 hatten EU-weit 98,9 Prozent der Unternehmen weniger als 49 Beschäftigte und waren mithin Kleinunternehmen. Mittlere Unternehmen mit zwischen 50 und 249 Beschäftigten hatten einen Anteil von 0,9 Prozent. 0,2 Prozent aller Unternehmen hatten 250 oder mehr Beschäftigte und wurden daher als Großunternehmen eingestuft. Mit je 99,3 Prozent war der Anteil der Kleinunternehmen in der Slowakei, Spanien und Portugal am höchsten. Am anderen Ende der Skala stehen Deutschland, mit einem Anteil von 97,1 Prozent, Luxemburg mit 97,5 Prozent und Rumänien mit 98 Prozent.

Bundesregierung zur Bürokratieentlastung

Bundesregierung zur Bürokratieentlastung

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) werden vor allem das Insolvenzstatistikgesetz und das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vereinfacht. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/18816) auf eine Kleine Anfrage, über die der Deutsche Bundestag Ende vergangener Woche berichtete. Zur weiteren Entlastung des Mittelstandes plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Basisregister für Unternehmensstammdaten, um Doppelerhebungen künftig zu vermeiden. Eine Novellierung des Anfang 2020 in Kraft getretenen BEG III ist derzeit allerdings nicht vorgesehen.

Anzeichen für Übersterblichkeit

Anzeichen für Übersterblichkeit

Laut einer Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) vom Ende vergangener Woche liegen die Sterbefallzahlen in Deutschland seit der 13. Kalenderwoche, vom 23. bis 29. März 2020, über dem Durchschnitt der jeweiligen Kalenderwochen der Jahre 2016 bis 2019. In der 13. Kalenderwoche sind mindestens 19.385 Menschen gestorben, in der 14. Kalenderwoche mindestens 20.207 und in der 15. Kalenderwoche mindestens 19.872. Wie Destatis weiter mitteilte, war die Abweichung der Sterbefallzahlen nach oben in der 15. Kalenderwoche mit knapp 2.000 Fällen beziehungsweise elf Prozent über dem vierjährigen Durchschnitt am größten. Im Vergleich zu den einzelnen Jahren liegen die Sterbefallzahlen dieser Woche in einer Spannweite von 18 Prozent über den Zahlen von 2017 und vier Prozent über denen von 2018. Die aktuelle Entwicklung ist auffällig, weil die Sterbefallzahlen in dieser Jahreszeit aufgrund der ausklingenden Grippewelle üblicherweise von Woche zu Woche abnehmen. Dies deutet laut Destatis auf eine Übersterblichkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hin.

Steuerschätzung

Steuerschätzung

Erstmals seit der Finanzkrise 2009 und bedingt durch die Corona-Krise sinken die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen. Das teilte das Bundesministerium der Finanzen am 14. Mai 2020 im Nachgang zur Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ mit. Die Steuerschätzer rechnen damit, dass der Staat in diesem Jahr 81,5 Milliarden Euro weniger einnimmt als im vergangenen Jahr, ein Minus von mehr als zehn Prozent. Verglichen mit der Steuerschätzung vom Oktober 2019 werden die Steuereinnahmen 2020 insgesamt um 98,6 Milliarden Euro niedriger ausfallen als erwartet. Für den Bund ergeben sich dabei Mindereinnahmen von 44 Milliarden Euro und für die Länder von 35 Milliarden Euro. Die Einnahmen der Gemeinden sinken um 15,6 Milliarden Euro. Auch in den Jahren 2021 bis 2024 wird das Steueraufkommen insgesamt betrachtet unter den Schätzergebnissen vom Oktober 2019 liegen. Um den kommenden Haushalt 2021 auf solide Füße zu stellen, wird der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ Anfang September eine Interims-Steuerschätzung vornehmen.

Coronakrise trifft Mittelstand besonders schwer

Coronakrise trifft Mittelstand besonders schwer

Jeder fünfte Mittelständler hat nach einer Umfrage der DZ-Bank aus April 2020 aufgrund der Coronakrise Förderkredite beantragt. Mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen beurteilt ihre Geschäftslage nicht mehr positiv. Nach einem Bericht der FAZ vom 12.5.2020 erwartet der Kreditversicherer Euler Hermes eine tiefe Rezession mit einer Insolvenzwelle von unbekanntem Ausmaß, auch wenn sich das, wegen der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, noch nicht in Zahlen niedergeschlagen hat.

Um die Kreditvergabe durch Banken zu erleichtern hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen der Coronakrise ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement gelockert. Damit können Kreditinstitute leichter Kredite an Unternehmen vergeben, die von der Coronakrise betroffen sind. Kredite können auch dann vergeben werden, wenn eine Kapitaldienstfähigkeit krisenbedingt nicht mehr gegeben ist bzw. im Wesentlichen vom weiteren Verlauf der Krise abhängt. Vor diesem Hintergrund sollten Kreditinstitute, so Prof. Dr. H.-Michael Korth, Präsident des Verbandes der freien Berufe im Lande Niedersachsen, Anträge auf KfW-Kredite, bei denen die KfW das volle Ausfallrisiko trägt, zügig bearbeiten.

Wie dem Verband der freien Berufe von Vertretern der Volks-und Raiffeisenbanken bestätigt, haben die Kreditinstitute bei Beantragung eines KfW-Schnellkredit lediglich 4 Voraussetzungen zu prüfen:

  • Handelt es sich um ein Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
  • Ist das Unternehmen mindestens seit dem 01.01.2019 am Markt
  • Wurde in der Summe der Geschäftsjahre 2017-2019 oder im Geschäftsjahr 2019 ein Gewinn erzielt
  • Befand sich das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten

Darauf sollten sich auch Freiberufler, die von der Coronakrise betroffen sind, bei der Beantragung eines KfW-Schnellkredits berufen.