Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen bei Barverkäufen müssen elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Dadurch sollen nachträgliche Manipulationen an digitalen Kassenaufzeichnungen verhindert werden. Dies erfolgt durch eine Protokollierung der Daten, die zeitgleich mit der Eingabe der Daten erfolgt. Dabei wird für jede Transaktion eine Transaktionsnummer vergeben, um Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar zu machen.

Zur Umsetzung dieser Anforderungen hatte die Finanzverwaltung jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung bis Ende September 2020 beschlossen, weil eine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme nicht möglich war. Obwohl aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze viele Unternehmen zeitliche Schwierigkeiten bei der Umstellung ihrer Kassensysteme haben, hat das Bundesfinanzministerium eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zur TSE abgelehnt.

Nunmehr haben die Finanzminister aus Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Danach wird die Frist zur Umstellung der Kassensysteme bis zum 31. März 2021 zu verlängert, wenn mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung eine besondere Härte verbunden wäre.
Eine besondere Härte wird in Niedersachsen generell dann unterstellt, wenn der Betroffene die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt hat und dieser bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September nicht möglich ist oder der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist, so die Pressemitteilung des Niedersächsischen FinMin vom 10.7.2020.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege reicht in diesen Fällen aus.