Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch 2024 unverändert fünf Prozent betragen. Das teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Pressemitteilung vom 14. Juli 2023 mit. Aufgrund der Coronapandemie seien die künstlersozialabgabepflichtigen Entgelte 2020 um fast 20 Prozent zurückgegangen. Insbesondere für 2022 sei aber eine deutliche Erholung der sogenannten Honorarsumme und – damit verbunden – der Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe (KSA) zu beobachten. Die bei der Künstlersozialkasse (KSK) gemeldete Honorarsumme habe 2022 wieder den Stand wie vor der Pandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro von 2021 bis 2023 würden zur finanziellen Stabilisierung der KSK beitragen und es möglich machen, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung (KSV) in Höhe von fünf Prozent beibehalten werden kann. Über die KSV werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen – wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die KSA der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die KSA wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit fünf Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Publizisten gezahlten Entgelte. Zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 ist die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet worden.