Die Möglichkeit, für den Zeitraum Juni bis August 2020 Überbrückungshilfe I zu beantragen, bestand zum letzten Mal am 9. Oktober 2020. Das Stellen von Änderungsanträgen ist jedoch weiterhin möglich. Die diesbezügliche Frist wurde vom 30. Oktober 2020 noch einmal auf den 30. November 2020 verlängert.
Seit dem 21.10.2020 ist es nunmehr möglich, für den Zeitraum September bis Dezember 2020 Überbrückungshilfe II zu beantragen. Die Antragsvoraussetzungen sind angepasst und abgemildert worden, um mehr Unternehmen als bisher die Antragstellung zu ermöglichen.
Das BMWi hat seinen FAQ-Katalog entsprechend überarbeitet und die Vollzugshinweise angepasst.
Auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat die notwendigen Anpassungen umgesetzt. Auf dessen Internetseite finden Sie unter dem Link https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungsle-gung/fachinfos/BStBK_FAQ_UEberbrueckungshilfen_II.pdf nunmehr den FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II mit Stand vom 20. Oktober 2020. Auch diesen Katalog wird die BStBK wie bei der Überbrückungshilfe I bei Bedarf fortschreiben.
Das BMWi hat im Rahmen der Überbrückungshilfe II nun explizit vorgesehen, dass die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln hat, wenn diese zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen. Wenn sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären lassen, kann die Bewilligungsstelle die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilbewilligen. Entsprechende Fälle sollen die Bewilligungsstellen dem BMWi sowie der zuständigen Kammer mitteilen. Die BStBK hat sich im Vorfeld nachdrücklich gegen Restriktionen bei den Antrags- und Beratungskosten ausgesprochen. Aufgrund einiger vereinzelter Fälle bestand leider ein zu hoher politischer Druck für Einschränkungen. Zumindest konnten eine allgemeine Deckelung der Antrags- und Beratungskosten sowie weitere Maßnahmen verhindert werden. Die Bundessteuerberaterkammer geht davon aus, dass die neuen Regelungen allenfalls in extrem gelagerten Sonderfällen zu Nachfragen führen werden.