Auch wenn eine in Sternen angegebene Gesamtbewertung für ein Unternehmen nicht alle abgegebenen Kundenurteile berücksichtigt, darf diese auf dem Internetbewertungsportal angezeigt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 14. Januar 2020 und gab im Streit zwischen einer Fitnesstudio-Betreiberin und dem Onlineportal Yelp letzterem Recht. Das Bewertungsportal verwendet zur Generierung der Gesamtbewertung einen Algorithmus, der nur solche Kundenbewertungen miteinfließen lässt, die für authentisch gehalten werden. Nach Ansicht des BGH werden dadurch keine unwahren Tatsachen behauptet oder verbreitet, die einen Anspruch aus Kreditgefährdung (§ 824 Abs. 1 BGB) oder wegen Eingriffs in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Fitnessstudiobetreiberin (§ 823 Abs. 1 BGB) begründen würden, so die Pressemitteilung des Gerichts vom 14. Januar 2020. Die Einstufung von Bewertungen in „empfohlen“ und „nicht empfohlen“ ist durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt. Der VI. Zivilsenat hob ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts München auf.