Die Bundesregierung hat die zur Abfederung der Corona-Krise geltenden Finanzhilfen bei Kurzarbeit bis in das Jahr 2021 hinein verlängert. Dies geht aus der Pressemitteilung der Bundesregierung vom selben Tag hervor. Das Bundeskabinett beschloss am 16. September 2020 die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 2. KugBeV) sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG). Damit wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld zeitweise von zwölf auf 24 Monate erweitert. Die Verlängerung soll für alle Betriebe mit einem Beginn der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent des Verdienstausfalls (67 Prozent mit Kindern) wird bei längerer Bezugsdauer zudem auf bis zu 80/87 Prozent erhöht. Für Arbeitgeber erfolgt bis Mitte 2021 eine Erstattung der bei Kurzarbeit fälligen Sozialbeiträge zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Verordnungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft, sie müssen noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die erste Lesung des Beschäftigungssicherungsgesetzes (BeschSiG) durch den Bundestag findet voraussichtlich am 29. September 2020 statt, die öffentliche Anhörung ist voraussichtlich für den 16. November 2020 geplant. Das Gesetz soll ebenfalls zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.