Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle hatten, können  nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Eine vollständige oder wesentliche Einstellung in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen. Sie können sich auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren lassen und die Anträge online stellen. Die Auszahlungen sollen noch im Juli erfolgen.

Ausgenommen sind Antragsteller, die sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden, ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben. Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden.

Die Antragsfristen enden spätestens am 31. August 2020, die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Weitergehende Informationen unter

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-ueberbrueckungshilfe.pdf?