Am 1. März 2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft, womit der Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union erweitert wird. Wesentliche Neuerungen durch das neue Gesetz sind: (1) Öffnung des Arbeitsmarktes: Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Es entfällt die Beschränkung auf Engpassberufe. Damit ist der deutsche Arbeitsmarkt nicht nur für Hochqualifizierte vollständig geöffnet, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung. (2) Erleichterung der Stellenbesetzung: Künftig können Menschen mit Berufsausbildung für sechs Monate einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft eine anerkannte Qualifikation, die notwendigen Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweist. (3) Erleichterungen im Anerkennungs- und Visumverfahren: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erweitert die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung. Zudem wird mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren eine neue Möglichkeit geschaffen, unter Einbindung des Arbeitsgebers und der örtlichen Ausländerbehörde in einem zeitlich absehbaren, planungssicheren Verfahren ein Visum zu erhalten. Laut der jüngsten Umfrage des Instituts für Freie Berufe für den BFB hat jeder fünfte Freiberufler offene Stellen. In Summe sind knapp 300.000 Stellen unbesetzt. Der BFB begrüßt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Es ist ein Baustein für die Fachkräftesicherung, neben anderen wie der Hebung inländischer Potenziale. Trotz Fachkräftebedarf gilt es, Qualität und Bildungsniveaus zu sichern und kein race-to-thebottom bei Qualifikationen zuzulassen. Und so darf es auch bei der Prüfung von Berufsqualifikationen nicht heißen: Schnelligkeit vor Gründlichkeit. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz könnte nach einem Jahr evaluiert werden, um dessen Wirksamkeit zu überprüfen und falls erforderlich nachzusteuern.