Berufsanerkennungsrichtlinie: Ausweitung Vertragsverletzungsverfahren

Berufsanerkennungsrichtlinie: Ausweitung Vertragsverletzungsverfahren

Am 27. November 2019 entschied die Europäische Kommission, einem seit dem 19. Juli 2018 laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen nicht-ordnungsgemäßer Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU) einen weiteren Aspekt hinzuzufügen. Wie in der Zwischenzeit informell zu erfahren war, erachtet die EU-Kommission bestimmte Regelungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen als unvereinbar mit den Prinzipien der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Konkret geht es um die zu erfüllenden Anforderungen zur Bauvorlagenberechtigung. Die EU-Kommission sieht hier eine unzulässige Bevorzugung von inländischen Architekten und Bauingenieuren. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, hierauf zu reagieren.

Vorsorgevollmacht schafft Sicherheit für Patienten und Vertrauenspersonen

Vorsorgevollmacht schafft Sicherheit für Patienten und Vertrauenspersonen

ÄKN-Präsidentin Dr. med. Martina Wenker: „Es ist wichtig, auch mit Angehörigen und anderen Vertrauten über die eigenen Wünsche zu sprechen.“ / Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht der Ärztekammer Niedersachsen bieten Hilfestellung im Ernstfall.

Viele Menschen sind sich nicht darüber im Klaren, dass Ehe- oder Lebenspartner oder Eltern eines volljährigen Kindes im Falle einer Erkrankung oder Behinderung ohne zuvor erteilte Vollmacht nicht ohne weiteres die Betreuung des Erkrankten übernehmen können. „Die Ärztekammer Niedersachsen begrüßt ausdrücklich die Initiative des Niedersächsischen Justizministeriums, auf diesen wichtigen Sachverhalt aufmerksam zu machen“, erklärt die Präsidentin der Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) anlässlich des ersten Tags des Betreuungsrechts, der am 23. September stattfindet.

Die ÄKN bietet als Unterstützung eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht an, die auf dem aktuellsten Stand der Rechtsprechung sind. „Wir empfehlen, über die eigenen Wünsche und Einstellungen zu medizinischen Maßnahmen sowohl mit dem Arzt oder der Ärztin des Vertrauens als auch mit Angehörigen und anderen Vertrauten zu sprechen“, betont ÄKN-Präsidentin Wenker. Neben dem Abfassen einer Patientenverfügung sollte mithilfe der sogenannten Vorsorgevollmacht auch gleich eine Vertrauensperson festgelegt werden. Diese Person kann dann im Fall der Fälle unmittelbar die Vertretung des Erkrankten übernehmen und dem in der Patientenverfügung festgelegten Willen Geltung verschaffen.
Hier geht es zur Pressinformation der ÄKN.

Immer mehr Rentner werden zur Einkommensteuer herangezogen

Immer mehr Rentner werden zur Einkommensteuer herangezogen

Durch die Rentenerhöhung werden in 2020 rund 51.000 Rentner erstmals Steuern zahlen. Damit steigt nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums die Zahl der Rentner, die zur Steuer herangezogen werden, auf über 5 Millionen. Im Ergebnis muss jeder 4. Rentner eine Steuererklärung abgeben. Voraussetzung ist, dass die gesamten Einkünfte (neben dem steuerpflichtigen Teil der gesetzlichen Rente auch Mieteinnahmen und andere Rentenbezüge) den Grundfreibetrag von 9.400 EUR bei Einzelveranlagung bzw. 10.800 EUR bei Zusammenveranlagung übersteigen.

Dass immer mehr Rentner ihre Rente versteuern müssen, ist auch eine Folge des durch das Bundesverfassungsgericht gebotenen Übergangs von der Ertragsbesteuerung zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dadurch ist der steuerpflichtige Anteil der Rente von 50 % im Jahr 2005 auf 80 % in 2020 gestiegen. Dieser steuerpflichtige Anteil wird sich weiter um jährlich ein Prozent erhöhen, bis dann die Rente ab 2040 insgesamt steuerpflichtig ist.

Zur nachgelagerten Vollbesteuerung darf es allerdings nur kommen, wenn die Beiträge in der Aufbauphase steuerlich abgezogen werden konnten, weil andernfalls eine Doppelbesteuerung vorläge. Aus diesem Grund wird im Jahr des erstmaligen Rentenbezugs der Prozentsatz für die Dauer des Rentenbezugs festgeschrieben, d.h. wer in 2020 erstmals gesetzliche Rente bezieht, muss diese auch in Zukunft nur in Höhe von 80 % versteuern.

Allerdings mehren sich die Stimmen derer, die in der Art und Weise wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung während der Aufbauphase abgezogen werden können, für verfassungswidrig halten. Denn die Beiträge sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, also nicht in voller Höhe, abziehbar. Darin sieht der stellvertretende Vorsitzende des für die Rentenbesteuerung zuständigen X. Senats beim Bundesfinanzhof Kulosa einen evidenten Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Diese Auffassung hat Kulosa zumindest, so die Süddeutsche Zeitung vom 28.11.2019, in einem kürzlich erschienenen Fachdienst geäußert.
Aktuell hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs erneut über die Frage zu entscheiden, ob es zu einer rechtswidrigen Doppelbesteuerung kommt, wenn Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, weil der Sonderausgabenabzug aufgrund anderer Beitragszahlungen bereits ausgeschöpft war (BFH: Az X R 20/19).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine Überprüfung des Verbots der Doppelbesteuerung erst ab dem Rentenbezug erfolgen, wenn die aus dem versteuerten Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen die nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung zu erwartenden Rentenzahlungen, die nicht der Besteuerung unterliegen, übersteigen. Das Ergebnis einer dagegen gerichteten Klage dürften die meisten Rentner nicht mehr erleben. Deshalb bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof an dieser Rechtsprechung festhalten wird.

H.-Michael Korth

Freie Berufe gegen Abschlussbescheinigungen „Bachelor Professional“ und “Master Professional“

Freie Berufe gegen Abschlussbescheinigungen „Bachelor Professional“ und “Master Professional“

Der Verband der freien Berufe im Lande Niedersachsen hat sich gegen den Entwurf zur Novellierung des Berufsausbildungsgesetzes gewendet, der darauf abzielt, einheitliche Bezeichnungen für die Fortbildungsabschlüsse in der beruflichen Bildung einzuführen. Mit der geplanten Einführung der Abschlussbescheinigungen „Bachelor Professional“ und “Master Professional“ soll die Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung unterstrichen werden. Dies, so Hauptgeschäftsführer Keil, ist der falsche Weg. Die Verschiedenheit unterschiedlicher Ausbildungswege kann nicht durch die Angleichung der Abschlussbescheinigungen beseitigt werden. Im Gegenteil: Die Angleichung an die im Hochschulbereich erworbenen Abschlussbescheinigungen „Bachelor“ und „Master“ schwächt die mit Praxisbezug verbundenen Abschlüsse als „Fachwirt“ unnötig ab und führt zur Intransparenz auf dem Stellenmarkt. Die duale Ausbildung hat wegen ihrer Praxisnähe auf dem Arbeitsmarkt einen hohen Stellenwert und bedarf keiner Aufwertung durch Anpassung an andere Abschlussbescheinigungen.

KMU in Europa

KMU in Europa

Nach Angaben des statistischen Amtes der Europäischen Union (EU) vom 25. November 2019 hatten 2016 EU-weit 93 Prozent der Unternehmen weniger als zehn Beschäftigte und wurden als Kleinstunternehmen kategorisiert. Zu den kleinen Unternehmen mit zwischen zehn und 49 Mitarbeitern zählten 5,9 Prozent und zu den mittleren Unternehmen 0,9 Prozent. Im Gegensatz dazu hatten nur 0,2 Prozent aller Unternehmen 250 oder mehr Beschäftigte und wurden daher als Großunternehmen eingestuft. In Deutschland zählen etwa 0,5 Prozent der Unternehmen zu Großunternehmen und der Rest zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die Europäische Kommission zählt zu KMU diejenigen mit weniger als 250 Beschäftigten, einem
Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro. Diese Definition befindet sich derzeit in einer Evaluierungsphase.