Bund und Länder weiten Mittelstandsförderung mit Bürgschaftsbanken 2023 aus

Bund und Länder weiten Mittelstandsförderung mit Bürgschaftsbanken 2023 aus

Bürgschaftsbanken können für Kredit- und Leasingnehmerinnen und -nehmer ab dem 1. Januar 2023 Bürgschaften von bis zu zwei Millionen Euro übernehmen. Bisher lag die Grenze bei 1,25 Millionen Euro. Parallel dazu können die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften dann in der Regel mit bis zu 1,5 Millionen Euro Beteiligungskapital statt bisher einer Million Euro unterstützt werden. Neben der deutlichen Erhöhung der Bürgschafts- und Beteiligungsobergrenze wurden laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einige Erleichterungen vereinbart, die zu mehr Effizienz und schnelleren Entscheidungen führen. Darüber informierte das BMWK am 8. Dezember 2022. Der BFB begrüßt die Ausweitung. Er ist auf Bundesebene im Beirat der VBG vertreten, die Landesverbände auf Landesebene.

Rezession in Deutschland nur aufgeschoben

Rezession in Deutschland nur aufgeschoben

Aus dem KfW-Konjunkturkompass Herbst 2022 vom Ende vergangener Woche geht hervor, dass der Kaufkraftschwund, die enorme Unsicherheit infolge von Ukraine-Krieg, Energiekrise und Coronapandemie, der Zinsanstieg und die schwache Weltwirtschaft die Konjunktur in Deutschland belasten. Zwar gab es im Sommer 2022 starke Nachholeffekte im privaten Konsum, aus dem ein Zuwachs folgte, trotzdem wird Deutschland im Schlussquartal 2022 in die Rezession rutschen. Die KfW rechnet für das Winterhalbjahr 2022/23 mit spürbar negativen Quartalswachstumsraten von mindestens einem halben Prozent und erst ab dem Sommer 2023 wieder mit der Rückkehr auf einen moderaten Wachstumspfad. Insgesamt wird das deutsche Bruttoinlandsprodukt 2022 um 1,7 Prozent wachsen, 2023 aber um 1,0 Prozent schrumpfen (Vorprognose: plus 1,4 Prozent und minus 0,3 Prozent). „Der kurzlebige Wachstumssprint im Sommer hat die Rezession in Deutschland aufgeschoben – aber sie kommt“, so Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

BGH-Entscheidung Verbandsgeschäftsführer und Syndikuszulassung

BGH-Entscheidung Verbandsgeschäftsführer und Syndikuszulassung

In der Ende vergangener Woche veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Oktober 2022 (Urteil vom 24. Oktober 2022, AnwZ (Brfg) 33/21) hat dieser ausgeführt, ob Verbandsgeschäftsführer ohne klassischen Arbeitsvertrag Syndikusrechtsanwälte werden können. Der Anwaltssenat des BGH hat die Anforderungen für die Zulassung als Syndikus auch auf andere Fallgestaltungen ausgeweitet und § 46 Absatz 4 BRAO restriktiv ausgelegt. Sofern ein Antragsteller in einer Stellung tätig sei, in der es gesetzliche oder satzungsmäßige Weisungsbefugnisse gebe, müssten diese im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit als Syndikus ausdrücklich in der Satzung festgehalten werden. Die Stellung des Antragstellers sei mit der eines GmbH-Geschäftsführers vergleichbar; daher seien die entsprechenden Grundsätze der Rechtsprechung des Senats (u. a. Urteil vom 7. Dezember 2020, AnwZ (Brfg) 17/20) auf den Vereinsgeschäftsführer anwendbar. Regelungen im Anstellungsvertrag sieht der BGH nicht als ausreichend an. Aktuell sind circa 22.000 Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte in Deutschland zugelassen.