Selbstständigen und Freiberuflern, denen aufgrund der Corona-Pandemie Soforthilfe ausgezahlt wurde, darf diese Leistung nicht vom Finanzamt gepfändet werden. Das bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Beschluss (Az.: VII S 23/20) vom 9. Juli 2020, den der BFH Ende vergangener Woche veröffentlichte. Die Kontopfändung ist nicht rechtens, denn die Corona-Soforthilfe erfolgte ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von vor der Krise entstandenen Ansprüchen des Finanzamts, so das Gericht. Betroffene Steuerzahler, denen das Finanzamt wegen alter Steuerschulden gänzlich oder teilweise die Soforthilfeleistung oder die Überbrückungshilfe gepfändet hat, können sich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs berufen.