Richtlinie „Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“

Richtlinie „Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“

Start der Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe hat am 8.7.2020 einen Startschuss erfahren, indem das vom Bund entwickelte Portal zur Überbrückungshilfe (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) online gegangen ist. Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer können sich bereits registrieren und vom Bund freischalten lassen, um dann später die Anträge für Ihre Mandanten einpflegen zu können. Auch die NBank stellt auf Ihrer Internetseite bereits entsprechende Informationen zur Verfügung.

Veröffentlichung der Förderrichtlinie
Da die Überbrückungshilfe durch den Bund finanziert wird, hat dieser auch die einzelnen Förderbedingungen vorgegeben. Von den Ländern sind die entsprechenden Vorgaben in Förderrichtlinien abzubilden, da diese die Abwicklung der Förderung übernehmen. Nun hat es auf Bundesebene kurzfristig noch einmal inhaltlichen Klärungsbedarf gegeben, so dass die abschließenden Formulierungen noch nicht vorliegen. Daher haben wir die Veröffentlichung der Förderrichtlinie zunächst gestoppt bis die letzten Details geklärt sind. Sobald vom Bund die finalen Formulierungen vorliegen, werden wir in Niedersachsen entsprechende Anpassungen in der Förderrichtlinie zügig vornehmen und diese anschließend auf den Internetseiten des MW und der NBank veröffentlichen. Ebenso wird die Förderrichtlinie in der dann nächsten Ausgabe des Ministerialblattes abgedruckt. Dem Verbandsverteiler werde ich die finale Förderrichtlinie parallel zur Veröffentlichung auf den Internetseiten zur Verfügung stellen.

 

Eckpunkte für ein Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Corona-Hilfspaket, das der Deutsche Bundestag in der vergangenen Woche beschlossen hat, hat ganz besonders auch die Sicherung der Ausbildungsplätze zum Gegenstand. Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ (siehe Anhang) wird auch im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung konkretisiert. Dazu diente ebenso eine Ministerrunde, an der BFB-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer teilnahm, wie eine Runde auf Staatssekretär-Ebene der beteiligten Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Bildung und Forschung sowie für Wirtschaft, an dem der BFB durch den Unterzeichner vertreten war.

Nun erarbeitet eine technische Arbeitsgruppe die erste Förderrichtlinie, an der sich der BFB ebenfalls beteiligt.

Dazu gibt es folgenden Stand:

  • Ziel ist, dass die Förderrichtlinie Ende Juli/Anfang August 2020 in Kraft treten kann. Neben der Förderrichtlinie selbst sollen Detailfragen dann durch FAQs erklärt werden.

  • Geregelt werden hiermit vier der fünf Maßnahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ – Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus, Ausbildungsprämie bei der Erhöhung des Ausbildungsangebots, Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung sowie die Übernahmeprämie. Die Umsetzung der Maßnahme „Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung“ wird in der Allianz für Aus- und Weiterbildung weiter erörtert.
  • Auch vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossene Ausbildungsverträge sind förderfähig. Abschlüsse müssen also nicht deshalb verschoben werden, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Zudem wird nicht auf den Termin des Abschlusses des Ausbildungsvertrages abgestellt, sondern auf den Beginn der Ausbildung.
  • Ausführende Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit, die im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung ermächtigt werden soll.
  • Das Antragsverfahren soll so einfach wie möglich ausgestaltet werden, hoffentlich möglichst digital.
  • Grundlage könnte ein dann von der jeweiligen Kammer beglaubigtes Dokument des Ausbildungsbetriebs sein.

Hier geht es zum Eckpunktepapier „Ausbildungsplätze sichern“

 

 

Corona-Überbrückungshilfen für Selbständige und Freiberufler sind abrufbar

Corona-Überbrückungshilfen für Selbständige und Freiberufler sind abrufbar

Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle hatten, können  nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Eine vollständige oder wesentliche Einstellung in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen. Sie können sich auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren lassen und die Anträge online stellen. Die Auszahlungen sollen noch im Juli erfolgen.

Ausgenommen sind Antragsteller, die sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden, ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben. Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden.

Die Antragsfristen enden spätestens am 31. August 2020, die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Weitergehende Informationen unter

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-ueberbrueckungshilfe.pdf?