Nachbesserung bei Soloselbständigen
„Überbrückungshilfe nachschärfen – Unternehmerlohn einbeziehen“. Hier können Sie die Resolution der Landesverbände der Freien Berufe im BFB einsehen.
„Überbrückungshilfe nachschärfen – Unternehmerlohn einbeziehen“. Hier können Sie die Resolution der Landesverbände der Freien Berufe im BFB einsehen.
Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett beschloss am 28. Oktober 2020 die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte „Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns“. Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen: zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro, zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.
Die Pläne des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Recht auf Homeoffice stoßen in der deutschen Bevölkerung überwiegend auf Ablehnung. Eine Mehrheit von 56 Prozent würde einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice, wie er aktuell diskutiert wird, nicht begrüßen. Dem stehen 40 Prozent gegenüber, die den Vorschlag willkommen heißen. Das ist das Ergebnis einer Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, vorgestellt am 26. Oktober 2020. Dies ist allerdings eine Generationenfrage: Während die Gruppe der 16- bis 29-Jährigen das Vorhaben mit 51 Prozent mehrheitlich begrüßt, überwiegt in den Altersgruppen ab 30 Jahren die Ablehnung mit 58 Prozent.
Die Kurzarbeit ging im Oktober deutlich langsamer zurück als in den Monaten zuvor. Sie sank laut einer Mitteilung des ifo Instituts vom 28. Oktober 2020 nur noch um rund 450.000 Beschäftigte auf knapp 3,3 Millionen. Zuvor betrug der Rückgang rund eine Million Menschen im Monat. Damit sind nun noch zehn Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Kurzarbeit, nach elf Prozent im September. Laut ifo hält sich die Kurzarbeit in der Industrie besonders hartnäckig. Sie liegt dort bei 19 Prozent oder 1,3 Millionen Menschen.
Die Möglichkeit, für den Zeitraum Juni bis August 2020 Überbrückungshilfe I zu beantragen, bestand zum letzten Mal am 9. Oktober 2020. Das Stellen von Änderungsanträgen ist jedoch weiterhin möglich. Die diesbezügliche Frist wurde vom 30. Oktober 2020 noch einmal auf den 30. November 2020 verlängert.
Seit dem 21.10.2020 ist es nunmehr möglich, für den Zeitraum September bis Dezember 2020 Überbrückungshilfe II zu beantragen. Die Antragsvoraussetzungen sind angepasst und abgemildert worden, um mehr Unternehmen als bisher die Antragstellung zu ermöglichen.
Das BMWi hat seinen FAQ-Katalog entsprechend überarbeitet und die Vollzugshinweise angepasst.
Auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat die notwendigen Anpassungen umgesetzt. Auf dessen Internetseite finden Sie unter dem Link https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungsle-gung/fachinfos/BStBK_FAQ_UEberbrueckungshilfen_II.pdf nunmehr den FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II mit Stand vom 20. Oktober 2020. Auch diesen Katalog wird die BStBK wie bei der Überbrückungshilfe I bei Bedarf fortschreiben.
Das BMWi hat im Rahmen der Überbrückungshilfe II nun explizit vorgesehen, dass die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln hat, wenn diese zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen. Wenn sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären lassen, kann die Bewilligungsstelle die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilbewilligen. Entsprechende Fälle sollen die Bewilligungsstellen dem BMWi sowie der zuständigen Kammer mitteilen. Die BStBK hat sich im Vorfeld nachdrücklich gegen Restriktionen bei den Antrags- und Beratungskosten ausgesprochen. Aufgrund einiger vereinzelter Fälle bestand leider ein zu hoher politischer Druck für Einschränkungen. Zumindest konnten eine allgemeine Deckelung der Antrags- und Beratungskosten sowie weitere Maßnahmen verhindert werden. Die Bundessteuerberaterkammer geht davon aus, dass die neuen Regelungen allenfalls in extrem gelagerten Sonderfällen zu Nachfragen führen werden.
Hier können Sie den Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie über die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie einsehen.