BFH zur Pfändung von Corona-Soforthilfe

BFH zur Pfändung von Corona-Soforthilfe

Selbstständigen und Freiberuflern, denen aufgrund der Corona-Pandemie Soforthilfe ausgezahlt wurde, darf diese Leistung nicht vom Finanzamt gepfändet werden. Das bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Beschluss (Az.: VII S 23/20) vom 9. Juli 2020, den der BFH Ende vergangener Woche veröffentlichte. Die Kontopfändung ist nicht rechtens, denn die Corona-Soforthilfe erfolgte ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von vor der Krise entstandenen Ansprüchen des Finanzamts, so das Gericht. Betroffene Steuerzahler, denen das Finanzamt wegen alter Steuerschulden gänzlich oder teilweise die Soforthilfeleistung oder die Überbrückungshilfe gepfändet hat, können sich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs berufen.

Vergabe öffentlicher Aufträge

Vergabe öffentlicher Aufträge

Um Vergabeverfahren zu beschleunigen und dadurch Investitionsprojekte schnell umsetzen zu können, setzte die Bundesregierung eine Anhebung der Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ohne Teilnehmerwettbewerb um. Im Baubereich seien nun beschränkte Ausschreibungen bis zu 1.000.000 Euro möglich, die freihändige Vergabe erfolge bis zu einem Wert von 100.000 Euro. Bei Liefer- und Dienstleistungen liege der Grenzwert für die beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe nun bei 100.000 Euro, Direktaufträge können für bis zu 3.000 Euro getätigt werden. Darüber berichtete die Bundesregierung in einer Antwort (19/21272) auf eine Kleine Anfrage, über die der Deutsche Bundestag am 1. September 2020 informierte. Eine Verkürzung der Fristen bei EU-Vergabeverfahren sei allerdings nicht möglich, da hier bereits alle rechtlichen Spielräume genutzt würden. Bei weiteren Anpassungen müsste das zugrundeliegende EU-Vergaberecht geändert werden. Die Corona-Pandemie habe „in einigen besonders gelagerten Fällen“ zu Verzögerungen im Vergabeverfahren geführt, insgesamt seien Aufträge mit einem Volumen von rund acht Milliarden Euro betroffen. Einige Aufträge wurden den Angaben zufolge coronabedingt ganz zurückgezogen oder aufgehoben, das Gesamtvolumen liege bei rund 38 Millionen Euro.

Erstmals seit Beginn der Corona-Krise wieder größere Beschäftigungsgewinne

Erstmals seit Beginn der Corona-Krise wieder größere Beschäftigungsgewinne

Im Juli 2020 waren nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) rund 44,6 Millionen Personen mit Wohnort in Deutschland (Inländerkonzept) erwerbstätig. Im Vormonatsvergleich stieg die Zahl der Erwerbstätigen im Juli 2020 saisonbereinigt merklich um 55.000 Personen, plus 0,1 Prozent, nach einer Stabilisierung im Juni 2020 mit einem geringfügigen Anstieg um 7.000 Personen gegenüber Mai 2020. Damit ergeben sich erstmals seit Beginn der Corona-Krise wieder Beschäftigungsgewinne. Allerdings liegt die Erwerbstätigenzahl weiter deutlich unter dem Vorkrisenniveau: So waren im Juli 2020 saisonbereinigt 1,3 Prozent oder 584.000 Personen weniger erwerbstätig als im Februar 2020, dem Monat vor Beginn der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie in Deutschland. Das teilte Destatis am 1. September 2020 mit.

Erneut kein coronabedingter Anstieg der Arbeitslosigkeit – Zahl der Kurzarbeiter rückläufig

Erneut kein coronabedingter Anstieg der Arbeitslosigkeit – Zahl der Kurzarbeiter rückläufig

Das vermeldet die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihrer jüngsten monatlichen Arbeitsmarkstatistik, die sie am 1. September 2020 veröffentlichte. Die Arbeitslosigkeit nahm laut BA im August im üblichen Umfang zu; damit gab es wie schon im Juli keinen zusätzlichen coronabedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit. Dennoch sind die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt weiterhin sehr deutlich sichtbar. Mit 2.955.000 liegt die Zahl der Arbeitslosen 45.000 höher als im Vormonat. Saisonbereinigt verringerte sie sich um 9.000. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sie sich um 636.000. Die Arbeitslosenquote steigt von Juli auf August um 0,1 Prozentpunkte auf 6,4 Prozent und verzeichnet im Vergleich zum August des vorigen Jahres ein Plus von 1,3 Prozentpunkten. Nach Daten zu geprüften Anzeigen wurde vom 1. bis einschließlich 26. August für 170.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt. Damit geht die Zahl dieser Personen nach dem massiven Anstieg in März und April weiter zurück. Aktuelle Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen laut BA bis Juni zur Verfügung. So wurde nach vorläufigen hochgerechneten Daten im Juni für 5,36 Millionen Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt, nach 5,82 Millionen im Mai und 5,98 Millionen im April.

Auswirkungen des Wirecard- Skandals auf die Abschlussprüfung

Auswirkungen des Wirecard- Skandals auf die Abschlussprüfung

Die Bilanzfälschungen beim Zahlungsdienstleister Wirecard haben Zweifel an der Funktionsfähigkeit der bestehenden Vorschriften für gesetzliche Abschlussprüfungen aufkommen lassen. Der inzwischen insolvente Zahlungsdienstleister hatte im Juni Luftbuchungen in Höhe von 1,9 Mrd. eingeräumt. Die Münchner Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass zu einer systemrelevanten Verkleinerung des Prüferpools führen seit 2015 Scheingewinne ausgewiesen hat. Der Schaden könnte sich für die kreditgebenden Banken und Investoren auf 3,2 Mrd. belaufen. Nach Presseberichten plant das Bundesjustizministerium noch im September einen Entwurf für eine schärfere Regulierung von Wirtschaftsprüfern in das Kabinett einzubringen. Dabei geht es insbesondere um die Trennung von Prüfung und Beratung, die Prüferrotation und die Erhöhung der Haftungsgrenze.

In einer Pressemitteilung vom 31. August 2020 warnt der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), Gerhard Ziegler, vor regulatorischer Schnellschüssen und schlägt folgende Änderungen vor:

  • Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Unternehmens von öffentlichem Interesse prüfen, sollten sich bei berechtigtem Interesse zu der von ihnen durchgeführten Abschlussprüfung äußern und verteidigen dürfen, also von Ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht befreit werden.

  • Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und WPK sollte jeweils ermöglicht werden, bei öffentlichem Interesse über die Einleitung eines berufsaufsichtsrechtlichen Verfahrens berichten zu können.

Bezweifelt wird dagegen, ob ein Beratungsverbot dazu beitragen würde, mit krimineller Energie begangenen Bilanzbetrug aufzudecken. Denn Abschlussprüfer von kapitalmarktorientierten Unternehmen sind schon nach geltendem Recht in ihrer Beratungstätigkeit weitreichend eingeschränkt. Gleiches gilt für einen häufigeren Wechsel des Abschlussprüfers, der sog. Rotation. Gerade bei Wirecard konnte auch im Rahmen einer Sonderprüfung durch eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betrügerisches Handeln offenbar nicht vollständig belegt werden. Schließlich sei die diskutierte Erhöhung der gesetzlichen Haftungsobergrenze für Abschlussprüfungen eher kontraproduktiv, weil dies die bereits vorhandene Marktkonzentration in diesem Segment noch einmal verstärken würde. Die dafür aufzuwendenden hohen Versicherungsprämien könnten dazu führen, dass sich viele mittelständische Wirtschaftsprüferpraxen aus dem Abschlussprüfungsmarkt zurückziehen würden. Das Ergebnis wäre eine systemrelevante Verkleinerung des Prüferpools.

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